Kündigung wegen Belästigung durch Zigarettenrauch

Mietrecht

Kündigung wegen Belästigung durch Zigarettenrauch

 Nach Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ist die fristlose Kündigung eines Mieters rechtens, wenn dessen Rauchverhalten eine unzumutbare und unerträgliche Belästigung darstellt. In einem Mehrparteienhaus hat der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der anderen Mietparteien gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des rauchenden Mieters Vorrang.

 Aus dem Sachverhalt:

 Die Klägerin, Vermieterin des Beklagten, hatte das Mietverhältnis mit Letzterem nach mehreren erfolglosen Abmahnungen wegen Belästigung durch Zigarettenrauch fristlos gekündigt. Zwar rauche der 74-jähirge Beklagte schon seit über 40 Jahren in der Wohnung, jedoch warf ihm die Vermieterin insbesondere vor, sein Lüftungsverhalten geändert zu haben. Seit dem Tod seiner Frau - anderthalb Jahre vor der Kündigung – habe der Rentner seine Holzrolläden nämlich ständig geschlossen. Die unzureichende Lüftung der Wohnung führe dazu, dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus abziehe und dort eine unzumutbare sowie gesundheitsgefährdende Geruchsbelästigung für die übrigen Mieter verursache. Diese hatten sich bei der Klägerin über den Zigarettenrauch beschwert und ihrerseits mit einer Kündigung des Mietverhältnisses gedroht.

 Aus der Entscheidung:

 Das Gericht stellte klar, dass das Rauchen in einer Mietwohnung zwar grundsätzlich erlaubt ist. Ein Vermieter muss dies jedoch nicht dulden, wenn dadurch andere Mieter in einem Mehrparteienhaus unzumutbar belästigt werden. Deren körperliche Unversehrtheit stehe insoweit über der allgemeinen Handlungsfreiheit des Rauchers.

Die Tatsache, dass eine Geruchsbelästigung vorlag, sah das AG Düsseldorf als unstreitig an. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme wurde aus zivilprozessualen Gründen nicht durchgeführt. Der Vortrag des Beklagten, dass gar keine Geruchsbelästigung vorlege, wurde vom Gericht als verspätet zurückgewiesen. Somit war der Tatsachenvortrag der Klägerin nicht weiter zu überprüfen.

Das Gegenargument des Beklagten, dass er schon jahrelang in seiner Wohnung rauche und insoweit eine Duldung seitens der Vermieterin vorliege, wies das AG Düsseldorf als unerheblich zurück. Die Klage stütze sich nämlich nicht auf das Rauchverhalten des Rentners im Allgemeinen, sondern vielmehr auf dessen verändertes Lüftungsverhalten, welches die Geruchsbelästigung verursache.

 Ergebnis:

 Insgesamt entschied das AG Düsseldorf also zu Gunsten der Klägerin und sprach ein entsprechendes Räumungsurteil gegen den beklagten Rentner aus. Durch die Geruchsbelästigung in Form von Zigarettenrauch sei eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB gerechtfertigt.

 Amtsgericht Düsseldorf, 31.07.2013 – 24 C 1355/13.

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